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VG Minden, 25.06.2004 - 3 K 644/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umstellung eines Abwassersystems; Einleitung von Drainagewasser in einen Schmutzwasserkanal; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Trennung von Schmutzwasser und Drainagewasser
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 15 A 1738/03
Anschlusskosten von 25.000 Euro
Auszug aus VG Minden, 25.06.2004 - 3 K 644/01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen sind allerdings Anschlusskosten von etwa 25.000,- EUR bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar und erfordern keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs bzw. gebieten nicht die Gewährung eine Ausnahmegenehmigung - vgl. OVG NW, Beschluss vom 05. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - m.w.N. -.
- OVG Niedersachsen, 04.04.2017 - 9 LB 102/15
Anschluss- und Benutzungszwang; Befreiung; Eigentumsgarantie; Grundstück; …
Das Maß einer Unvertretbarkeit und damit eine Unverhältnismäßigkeit erreichen die Anschlusskosten, wenn sie so hoch sind, dass sie auch bei Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses, das mit der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung über Kanäle verfolgt wird (Vermeidung von Wasserschäden an fremden Grundstücken und von Überschwemmungen bei Verkehrsflächen durch ordnungsgemäßes Ableiten des Niederschlagswassers), nicht mehr tragbar erscheinen (vgl. VG Minden, Urt. v. 25.6.2004 - 3 K 644/01 - juris Rn. 19).